Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RSD Personal- und Sicherheitsdienst GmbH für das Bewachungsgewerbe (Stand Februar 2013)
1. Geltung
1.1 Die folgenden AGB gelten für alle Angebote und Verträge zwischen uns (RSD) und dem Kunden (Auftraggeber) über Leistungen des Bewachungsgewerbes, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist.
1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die RSD ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge über die Erbringung von Leistungen des Bewachungsgewerbes mit demselben Auftraggeber.
1.4 Sollte ein Vertragspunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt.
2. Angebote und allgemeine Dienstausführung
2.1 Alle Angebote der RSD sind freibleibend. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag, diese AGB bzw. die Auftragsbestätigung der RSD maßgebend.
2.2 Die Leistungen werden, soweit diese außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der RSD erbracht werden, durch uniformiertes und mit einem Dienstausweis ausgestattetes Bewachungspersonal durchgeführt. Im Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Kontrollen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung besteht, möglichst in unregelmäßigen Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen. Bei unvorhergesehenen Hindernissen (zB Verkehrslage, Witterungseinflüsse etc) kann von einzelnen Rundgängen und den damit verbundenen Kontrollen Abstand genommen werden, ohne dass der Auftraggeber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte.
2.3 Etwaige über diese AGB hinausgehende gegenseitige Rechte/Pflichten von Auftraggeber bzw. RSD werden gegebenenfalls in besonderen Verträgen schriftlich vereinbart. Diesfalls sind die gegenständlichen AGB integrierender Bestandteil dieser besonderen Verträge. Sollten zwischen einzelnen Bestimmungen des besonderen Vertrages und den gegenständlichen AGB Widersprüche bestehen, ist der Inhalt des besonderen Vertrages rechtlich verbindlich. Insbesondere im permanenten Sicherheitsdienst werden die Leistungen nach Maßgabe der zwischen der RSD und dem Auftraggeber geschlossenen besonderen Verträge erbracht, welche unter anderem konkrete Bestimmungen über Anzahl und Art und die näheren Umstände von Rundgängen, von Kontrollen und von sonstigen Sicherheitsverrichtungen enthalten.
2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber der RSD abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5 Die RSD kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten Dritter bedienen.
2.6 Die RSD wird ihre Leistungen nur erbringen, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.
2.7 RSD erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitskräfteüberlassung), wobei RSD sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt ‐ ausgenommen bei Gefahr im Verzug ‐ ausschließlich bei RSD.
3. Einsatzvorschrift und Bewachungsumfang
3.1 Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Einsatzvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Für einen bestimmten Erfolg der Bewachungsleistung wird nicht gehaftet.
3.2 Änderungen und Ergänzungen der Einsatzvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Diesbezügliche Anordnungen allein an die Diensthabenden sind unzureichend. Der Auftraggeber hat für die jeweilige Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Auftragserfüllung relevanten Angaben zu sorgen.
3.3 Ist laut Einsatzvorschrift „Außenbewachung“ vereinbart, so erfolgt die Kontrolle lediglich von der Straße aus. Bei „Innenbewachung“ dagegen hat die Kontrolle im Inneren des Grundstückes – also je nach Einsatzvorschrift – in Höfen, Gärten, Gebäuden usw. zu erfolgen. Ist in der Einsatzvorschrift nichts Besonderes vereinbart, so wird im Revierdienst in jeder Nacht eine Kontrolle vorgenommen. Im Übrigen wird die Zahl der Rundgänge einvernehmlich festgelegt.
3.4 Auf besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Gegenstände hat der Auftraggeber mittels schriftlicher Mitteilung aufmerksam zu machen und geeignete, verschließbare Aufbewahrungsbehältnisse oder -räume zur Verfügung zu stellen. Bargeld und Bargeldersatz (zB Gutscheine, Wertpapiere, Münzen etc) werden seitens der RSD nur dann in ihre Obhut genommen, wenn diese stückweise abgezählt übergeben bzw. rückübernommen werden und geeignete, versicherbare Aufbewahrungsbehältnisse am Bewachungsort vorhanden sind.
4. Schlüssel, Notfallanschriften und Hinweisschilder
4.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch das eigene Personal haftet die RSD im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB.
4.2 Der Auftraggeber gibt der RSD die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der RSD umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die RSD über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4.3 Die RSD ist berechtigt, für die Dauer des Vertrages auf bzw. in Objekten des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der RSD, anzubringen.
5. Beanstandungen
5.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der RSD mit der Aufforderung, für Abhilfe zu sorgen, schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls Rechtsfolgen aus behaupteten Beanstandungsgründen ausgeschlossen sind.
5.2 Auch wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die RSD nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist ‐ spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) ‐ für Abhilfe sorgt.
6. Vertragsbeginn und Vertragsdauer
6.1 Ist nichts anderes vereinbart, so ist der Vertrag für die RSD von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
6.2 Der Vertrag läuft ‐ soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist ‐ ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit eingeschriebenem Brief gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.
7. Unterbrechung der Bewachung
7.1 Die RSD ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren), wenn ihr die Erbringung der Leistungen wegen Streiks, Demonstrationen, behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten, höherer Gewalt oder wegen sonstiger, von der RSD nicht zu vertretender Umstände (zB Seuchen, Pandemien etc), nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich ist.
7.2 Im Falle der Unterbrechung ist die RSD verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
8.1 Bei Aufgabe (zB Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Objektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten Tag eines Kalendermonates kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen.
8.2 Gibt die RSD das Revier auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
8.3 Eine sofortige Auflösung des Vertrages ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund möglich (zB Zahlungsverzug, Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages etc). So ist die RSD etwa berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und den Ersatz des ihr hierdurch verursachten Schadens zu begehren, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist. Die RSD kann den Vertrag beispielsweise auch dann mit sofortiger Wirkung auflösen und den Ersatz des ihr hierdurch verursachten Schadens begehren, wenn der Auftraggeber – trotz Setzung einer mindestens 8-tägigen Nachfrist – mit den von ihm zu erbringenden Leistungen im Verzug ist oder die Ausübung der vertraglichen Leistungen behindert oder behindern lässt. Die Auflösungserklärung aus wichtigem Grund muss mit eingeschriebenem Brief abgegeben werden.
9. Rechtsnachfolge
Der Auftraggeber ist im Falle einer Rechtsnachfolge verpflichtet, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag seinem Rechtsnachfolger zu überbinden. Durch Rechtsnachfolge nach der RSD wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung, Haftungsbeschränkung und Versicherung
10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der RSD unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
10.2 Die Haftung von RSD für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) auf folgende Höchstsummen beschränkt: a) € 1.000.000 für Personenschäden, b) € 250.000 für Sachschäden, c) € 15.000 für das Abhanden kommen bewachter Sachen. Diese Höchstsummen beschränken jeweils die gesamten Schäden des konkreten, einzelnen Schadenfalles (Vorfalls). Die Haftung von RSD ist jedenfalls mit einer zweifachen Maximierung dieser Summen für alle Schadensfälle (Vorfälle) innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung von RSD beschränkt sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensfalles (Vorfalls).
10.3 Die RSD haftet keinesfalls, wenn ihr nicht grobes Verschulden nachgewiesen wird. Weiters haftet die RSD keinesfalls für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und/oder für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen und/oder Datenverlust. Schließlich haftet die RSD keinesfalls für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht ursächlich auf vorangegangene Sach- oder Personenschäden gründen.
10.4 Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen (Mo. bis Fr.), nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der RSD schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
10.5 Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung der Leistung durch die RSD, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen bzw. der Person des Ersatzpflichtigen.
10.6 Soweit die Haftung der RSD ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die RSD, deren Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen in dem Ausmaß schad- und klaglos zu halten, in welchem ein allfällig zu Recht bestehender Rechtsanspruch eines Dritten gegenüber der RSD die oben angeführten Haftungsbeschränkungen überschreitet.
10.8 Die RSD hat im Rahmen der eingegangenen Haftung eine Versicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen und wird diese während der Dauer dieses Vertrages aufrechterhalten. Die RSD ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen, wobei der Auftraggeber hiervon umgehend schriftlich zu informieren ist.
10.9 Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch die Versicherung. Rechnungsabzüge aus diesem Titel sind daher ausgeschlossen.
11. Übernahmeverbot
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal der RSD weder während dessen Tätigkeit im Unternehmen der RSD noch bis zwölf Monate nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen der RSD abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben dieses Personals für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenbewachung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Bewachungsunternehmens). Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet, der RSD eine Konventionalstrafe in Höhe des zehnfachen des zuletzt für die Gesamtdienstleistung bezahlten bzw. zu bezahlenden monatlichen Entgeltes zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.
12. Entgelt
12.1 Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
12.2 Die Verträge gelten als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Als Preisänderungsbasis ist, sofern aus dem Vertrag keine solche ermittelt werden kann, der unmittelbar vor der anstehenden Änderung gültige Preis zugrunde zu legen. Die Änderung der Preise hat nach den festgestellten Kostenerhöhungen laut jeweiligem Gutachten der Unabhängigen Schiedskommission beim für das Wirtschaftsressort verantwortlichen Bundesministerium zu erfolgen. Die Änderung der Preise erfolgt jeweils mit Wirksamkeit des von der Unabhängigen Schiedskommission dafür festgelegten Stichtages.
13. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
13.1 Die RSD verrechnet ihre Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, monatlich. Die Rechnungen der RSD sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug.
13.2 Mit Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Rechnungsabsendung kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Ist der Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung (auch aus anderen Geschäften mit der RSD) in Verzug, so kann die RSD auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis fünf Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen aufschieben oder nach erfolglosem Verstreichen einer von der RSD gesetzten angemessenen Nachfrist sofort ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag erklären. Weitergehende Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche der RSD wegen des Verzugs bleiben unberührt.
13.3 Bei Geldschulden stehen der RSD gegenüber dem Auftraggeber ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu.
13.4 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden der RSD andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist die RSD jedenfalls berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiters ist die RSD berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.
13.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
13.6 Gegen Ansprüche der RSD kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der RSD schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten oder zu mindern, es sei denn diese sind rechtskräftig festgestellt oder von der RSD schriftlich anerkannt.
14. Eigentumsvorbehalt
Von der RSD gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der RSD. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern.
15. ArbeitnehmerInnenschutz
Die Vertragspartner vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger RSD-Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (zB Wach- und Portierdienst, Werkschutz, Telefondienst etc) durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Die Befugnisse der etwaigen Arbeitnehmervertretung der RSD bleiben davon unberührt.
16. Vertraulichkeit
16.1 Die Vertragspartner teilen die ihnen bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners Dritten nicht mit.
16.2 Im Auftragsfalle ist die RSD berechtigt, den Auftraggeber als Referenz für Werbezwecke zu nennen. Der Auftraggeber kann dieses Recht jedoch jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung entziehen.
17. Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht in A-4910 Ried im Innkreis. Die RSD kann jedoch, nach ihrer Wahl den Auftraggeber auch an jedem anderen Gericht in Anspruch nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
17.2 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
18. Schriftform
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.